Konferenz der Lehrkräfte

§ 85

(An jeder Schule wird eine Konferenz der Lehrkräfte gebildet. Stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Lehrkräfte ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender.

Die Konferenz der Lehrkräfte tritt in der Regel sechsmal im Jahr auf Einladung der Schulleitung zusammen. Die Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie entscheidet insbesondere über die

1. Grundsätze für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,

2. Grundsätze der Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne,

3. Grundsätze für die Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen,

4. Grundsätze für die Einführung zugelassener Lernmittel,

5. Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung,

6. Grundsätze für die Auswertung von Arbeitsergebnissen der Schule einschließlich evaluierender Untersuchungen,

7. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an der Schule sowie über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Fortbildungsmittel,

8. Ordnungsmaßnahmen und entsprechenden Anträge der Schule gemäß § 64 und

9. Grundsätze für die Aufteilung der für besondere Aufgaben zu gewährenden Anrechnungsstunden.

Sie macht Vorschläge für die Verwendung von Stunden für den Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht.

Die Konferenz der Lehrkräfte wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die nicht kraft Amtes Mitglieder der Schulkonferenz sind, die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Lehrkräfte. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler.